
CO2-Grenzausgleichs-mechanismus (CBAM)
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll dazu beitragen, dass die EU ihr Ziel, bis 2050 treibhausgasneutral zu sein, erreicht. Gleichzeitig soll es Carbon Leakage verhindern, das heißt, dass CO2-Emissionen auf Grund der strengeren europäischen Klimavorgaben ins EU-Ausland verlagert werden. Der CBAM ergänzt den > ETS 1 und soll die aktuellen Carbon Leakage Maßnahmen im ETS 1 ablösen. Bis 2034 soll er die kostenfreie Zuteilung im ETS 1 vollumfänglich ersetzen.
Zu diesem Zweck sollen die Importeure bestimmter Produkte für die Emissionen, die bei der Herstellung der Produkte emittiert werden, CO2-Zertifikate erwerben und abgeben. Das Instrument deckt die direkten Emissionen und teilweise auch die indirekten Emissionen ab, die bei der Herstellung der Produkte anfallen.
Der Preis der CBAM-Zertifikate orientiert sich am Preisniveau im ETS 1. Hierdurch sollen die eingeführten Produkte mit vergleichbaren CO2-Kosten belastet werden wie die in der EU erzeugten Produkte, die unter den ETS 1 fallen.
Der CBAM greift für importierte Produkte aus den Sektoren Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Wasserstoff sowie Aluminium sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte (z. B. Schrauben aus Eisen oder Stahl). Der Anwendungsbereich des CBAM soll schrittweise ausgeweitet werden. Aktuell liegen Vorschläge für eine Erweiterung des CBAM ab 01. Januar 2028 auf weitere stahl- und aluminiumintensive Produkte vor. Außerdem soll eine Ausweitung auf weitere Vormaterialien der bereits erfassten CBAM-Produkte oder auf weitere Sektoren, die einem Carbon Leakage-Risiko unterliegen, von der EU-Kommission evaluiert werden (hierzu sollen jedoch erst Ende 2027 Vorschläge vorgelegt werden).
Der Anwendungsbereich des CBAM wird durch einen De-Minimis Schwellenwert eingegrenzt. Die massenbasierte Schwelle beträgt 50 Tonnen importierter CBAM-Produkte pro Jahr und Importeur. Importeure, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Ware pro Jahr in das Zollgebiet der EU einführen, fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich.
Importeure CBAM-pflichtiger Waren müssen einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen und einmal im Jahr, erstmalig am 30. September 2027, eine CBAM-Erklärung abgeben. Folgende Fristen müssen Importeure beachten:
Abgabe CBAM-Erklärung: 30. September (erstmalig 2027, danach jährlich)
Abgabe CBAM-Zertifikate: 30. September (erstmalig 2027, danach jährlich)
Frist zur Stellung des Gesuchs auf Rückkauf: 31. Oktober (erstmalig 2027, danach jährlich)
Löschung von CBAM-Zertifikaten: 01. November (erstmalig 2027, danach jährlich)
Die Anwendung des CBAM ist in der sog. CBAM-Verordnung geregelt. Daneben regeln diverse Verordnungen (z. B. zur Emissionsberechnung, zur Festlegung von Standardwerten, zum Zertifikatspreis oder zur kostenlosen Zuteilung) die Umsetzung des CBAM.
Die Funktionsweise des CBAM soll durch die EU-Kommission evaluiert werden. Ab 2028 und anschließend alle zwei Jahre muss die EU-Kommission weitere Berichte über die Funktionsweise des CBAM vorlegen.
HIERFÜR STEHEN WIR
Ein Instrument, das Carbon Leakage verhindert, ist unabdingbar für die Wirksamkeit der Europäischen Klimapolitik. Inwieweit der CBAM tatsächlich einen verlässlichen und ausreichenden Carbon-Leakage-Schutz für die erfassten Sektoren bietet, ist kontinuierlich zu evaluieren.
Auch sollten Anti-Umgehungsstrategien gezielt adressiert und verhindert, sowie Exportlösungen erarbeitet werden, um ein Level-Playing Field zu schaffen. Es gilt, die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen durch geeignete Lösungen sicherzustellen.
Ebenso gilt es, die handelspolitischen Risiken im Blick zu behalten. Vergeltungsmaßnahmen von Handelspartnern der EU können zu Einkommenseinbußen für europäische Unternehmen führen. Die Akzeptanz des CBAM sollte durch einen engen Austausch und eine Kooperation mit den Handelspartnern gezielt gestärkt werden.
DAS TUN WIR
Mit unseren Veranstaltungen und unserem Infoservice informieren wir über die Herausforderungen, die sich durch den CBAM für betroffene Unternehmen ergeben. Darüber hinaus beteiligen wir uns an Arbeitsgruppen des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Bezug auf den CBAM.